Schon im Jahr 2016 wurde eine EU-Richtlinie über Gutscheine verabschiedet, die auch in Deutschland beachtet werden muss.
Diese Richtlinie beschäftigt sich mit der größten Schwierigkeit bei Gutscheinen: nämlich der Frage, wann eigentlich die Umsatzsteuer für einen Gutschein anfällt.
Für Gutscheine, die ab dem 01.01.2019 ausgestellt wurden, gilt, dass zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss.
Was ist ein „Einzweck-Gutschein“?
Beim Einzweck-Gutschein liegen zum Zeitpunkt der Ausstellung alle für die Umsatzsteuer relevanten Informationen vor. Das heißt, der Ort der Lieferung der Ware bzw. der Ort der Erbringung einer Dienstleitung und der Steuersatz sind zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits klar.
Ist dies der Fall, muss die Umsatzsteuer für den Gutschein bereits bei der Ausgabe des Gutscheins abgeführt werden. Das heißt aber auch, dass die mit dem Gutschein zusammenhängende Lieferung oder Dienstleistung dann nicht mehr umsatzsteuerpflichtig ist.
Was ist ein „Mehrzweck-Gutschein“?
Beim „Mehrzweck-Gutschein“ liegen zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht alle für die Umsatzsteuer erforderlichen Informationen vor. Das kann bspw. der Fall sein, wenn Sie einen Einzelhandel oder ein Gewerbe betreiben, bei dem Sie Ware sowohl mit 19 % Umsatzsteuer als auch mit 7 % Umsatzsteuer verkaufen. Dies kann z. B. im Buchhandel oder im Restaurantbereich mit Außerhausverkauf der Fall sein.
Das heißt, Sie wissen zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins noch gar nicht, wofür Ihr Kunde den Gutschein einlösen wird.
Ihnen ist daher auch nicht bekannt, in welcher Höhe die Umsatzsteuer abzuführen ist. Insofern liegt bei der Ausgabe des Gutscheins kein steuerbarer Umsatz vor, denn diesen erfahren Sie erst bei der Einlösung des Gutscheins. Daher ist der Mehrzweck-Gutschein auch erst zum Zeitpunkt der Einlösung umsatzsteuerpflichtig.
Für Sie heißt das: wenn Sie nur Ware oder Dienstleistungen haben, die dem gleichen Umsatzsteuersatz unterliegen, geben Sie „Einzweck-Gutscheine“ aus und führen die Umsatzsteuer mit der Ausgabe des Gutscheins ab. Haben Sie Waren oder Dienstleistungen, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen, geben Sie einen „Mehrzweck-Gutschein“ aus und führen die Umsatzsteuer erst bei der Abgabe der Ware oder Dienstleistung ab.
Hinweis: Bei der EU-Richtlinie handelt es sich allein um Gutscheine, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft werden, um sie zu einem anderen Zeitpunkt (meist auch von einer anderen Person 😉 ) einzulösen.
Preisnachlass- und Rabattgutscheine fallen nicht unter die EU-Richtlinie.
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