SATZUNG Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. lt. Gründungsversammlung vom 05. Februar 1979 und Änderung vom 02.April 2019, Änderung 2022
Artikel 1 – Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Zusammenschluss erfolgt in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins unter dem Name „lnteressengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe” und ist im Vereinsregister einzutragen.
(2) Sitz des Vereins ist Aachen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Artikel 2 – Zweck des Vereins
Zielsetzungen des Vereins sind:
(1) Die Interessenvertretung des Brander Handwerks, Handels und Dienstleistungs-gewerbes in allen in Frage kommenden Bereichen;
(2) Gemeinschaftsaktionen zur Erhöhung der Attraktivität des Stadtteiles Brand als Einkaufsmittelzentrum;
(3) Gesprächspartner gegenüber der Stadtverwaltung Aachen und sonstigen behördlichen Einrichtungen bei allen die Brander Geschäftswelt berührenden Themen;
(4) Öffentlichkeitsarbeit für die angeschlossenen Mitgliedsfirmen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dabei ausgeschlossen.
Artikel 3 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag des Beitretenden, Annahme durch den Vorstand.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Mitgliederversammlung.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche an den Vorstand mittels Einschreibebrief zu richtende Kündigungserklärung. Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende zulässig.
(5) Mit dem Tode eines Mitgliedes geht dessen Mitgliedschaft auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wird eine juristische Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist: Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(6) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden,
(a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber, insbesondere der Zahlung von Beiträgen und Umlagen, nicht nachkommt;
(b) wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen den Verein schädigt oder geschädigt hat oder wenn wegen der Nichterfüllung gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
(c) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Ver- gleich- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist;
(d) wenn Sitz oder Niederlassung außerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen Brands verlegt werden;
(e) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins, insbesondere durch Missbrauch der Einrichtungen des Vereins oder Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, nicht vereinbaren lässt.
(7) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Aus- schluss zu äußern.
Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungs-grund anzugeben.
Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein.
Der Ausgeschlossene kann innerhalb von zwei Wochen seit der Absendung des Briefes begründete Beschwerde gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen.
Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig.
(8) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteiles am Vereinsvermögen.
Artikel 4 – Beiträge und Umlagen
(1) Die Interessengemeinschaft erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresgrundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann jährlich der jeweiligen Kostensituation angepasst werden.
(2) Über die Mitgliedsbeiträge hinaus werden Umlagen für gemeinsame Aktionen der Interessengemeinschaft in seiner Gesamtheit oder einzelner Wirtschaftsgruppen erhoben. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3) Mitglieder mit mehreren Geschäftsstellen in der ehemaligen Gemeinde Brand wer-den entsprechend dieser Angabe beitrags- und umlagepflichtig veranlagt.
Artikel 5 – Organe
Die Interessengemeinschaft umfasst als Organe
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
Artikel 6 – Ausübung der Mitgliedsrechte
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Jedes Mitglied hat, ungeachtet der Anzahl seiner Geschäftsstellen und damit der Höhe der Beitrags- und Umlagepflicht, nur eine Stimme.
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische
Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes (Art. 3 Abs. 5) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder des Vereins, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen.
Personen, die sich gewerbsmäßig zur Ausübung des Stimmrechtes erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen.
(5) Die stimmberechtigten gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
(6) Mitglieder, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, welche an einem zu beratenden Gegenstand beteiligt sind, sind von der Ausübung des Stimmrechtes über diesen Gegenstand ausgeschlossen; sie sind jedoch auf Verlangen vor der Beschlussfassung zu hören.
Artikel 7 – Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen wer-den.
(3) Die Mitgliederversammlung findet im Ortsbereich der ehemaligen Gemeinde Brand statt.
Artikel 8 – Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Mitglieder des Vereins können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zehn Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in Artikel 22 der Satzung vorgesehenen Presseorgan einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zuganges bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Mitgliederversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt-gegeben werden.
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Mitgliederversamm-lung einberuft. Mitglieder können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zehn Mitgliedern.
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass nicht mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Mitgliederversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Antrage auf Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgenommen.
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie drei Werktage vor Beginn der Frist zur inländischen Post gegeben worden sind.
Artikel 9 – Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung kann einem anderen Mitglied des Vereins der Vorsitz übertragen werden. Der Vorsitzende ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.
Artikel 10 – Gegenstände der Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in Gesetz und dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
a) Änderung der Satzung;
b) Änderung der Zweckbestimmung des Vereins;
c) Festsetzung des Jahresgrundbeitrages;
d) den Jahresabschluss;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) die Wahl des Vorstandes;
g) die Wahl zweier Kassenprüfer;
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kassenprüfer;
i) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Verein;
j) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstandsmitglie-der wegen ihrer Organstellung;
k) Verschmelzung des Vereins;
l) Auflösung des Vereins;
m) Fortsetzung des Vereins nach beschlossener Auflösung;
n) Änderung der Rechtsform.
Artikel 11 – Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen.
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in den Fällen des Artikels 10a, b, h, i, j, k, I erforderlich.
(3) Der Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auf-lösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vor-schriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung der Rechtsform beschließen.
Artikel 12 – Entlastung
Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.
Artikel 13 – Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgege-benen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages; bei Wahlen entscheidet das Los.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter gezogene Los.
(4) Der Gewählte hat unverzüglich dem Verein gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Artikel 14 – Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben, soweit diese zu sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
(2) Der Vorstand hat die Auskunft zu verweigern, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger Beurteilung geeignet ist, dem Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich der Vorstand durch Erteilung der Auskunft strafbar machen oder soweit er eine Geheimhaltungspflicht verletzen wurde;
c) das Auskunftsverlangen in unzumutbarer Weise die finanziellen Verhältnisse oder die Intimsphäre eines Mitgliedes betrifft;
d) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.
Artikel 15 – Versammlungsniederschrift
(1) Die Beschlusse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsge-mäß zu protokollieren.
(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und allen Vorstandsmitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterzeichnet werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen.
(3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen oder der Vereinszweck geändert, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.
(4) Die Niederschrift sind mit den dazugehörigen Anlagen beim jeweiligen Vorsitzen- den des Vorstandes aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied des Vereins zu gestatten.
Artikel 16 – Leitung der Interessengemeinschaft
(1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß den Vorschriften des Gesetzes, dieser Satzung und der Geschäftsordnung. :
Artikel 17 – Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer.
(2) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.
Artikel 18 – Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet:
a) eine Geschäftsordnung aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
b) die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung notwendigen sachlichen und unter Umständen personellen Maßnahmen zu planen und durchzufuhren;
c) für ein ordnungsmäßiges und zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
d) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen;
e) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventurverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen;
f) spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen;
g) in der festgelegten Frist, die Mitgliederversammlung einzuberufen und abzu- halten.
Artikel 19 – Zusammensetzung und Wahlen
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, jedoch höchstens 7 Personen, deren Unternehmen Mitglied des Vereins sein muss.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln und in getrennter Abstimmung gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder wählen ihren Vorsitzenden und seinen Steilvertreter aus den eigenen Reihen selbst.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Schluss der Mitgliederver-sammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Mitglieder-versammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorge-nommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
Artikel 20 – Willensbildung
(1) Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Wichtige Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(4) Wird über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitgliedes oder dessen Familienmitglieder beraten, so darf das betreffende Vorstandsmitglied nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
Artikel 21 – Liquidation
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins. Sobald die Verbindlichkeiten etwaiger Gläubiger beglichen wurden, zählt das restliche Vermögen als Überschuss. Dieser Überschuss soll im Sinne von Artikel 2.2 dem Zweck und Zielsetzung des Vereins nach eingesetzt werden.
Artikel 22 – Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen vorzugsweise via Email und die eigene Internetseite, wahlweise per Post oder über die örtliche Tageszeitung oder über ein örtliches Ersatzblatt. (2) Den ergehenden Bekanntmachungen ist der Namen von mindestens einem Vorstandsmitglied einzufügen.
Hinweis: Sie können die Satzung unter dem folgenden Link auch als PDF-Dokument herunterladen und offline lesen: Satzung IG Brand 2022