Als Gewerbetreibender, Handwerker oder Freiberufler gelten für Sie andere Aufbewahrungsfristen, als für Privatpersonen.
Wir sagen Ihnen, was Sie, als Selbstständiger, dieses Jahr Ihrem Reißwolf übergeben dürfen.

Unterlagen, aus dem Jahr 2009, die der zehnjährige Aufbewahrungsfrist unterliegen:

  • Buchungsbelege, wie z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen, Eigenbelege, Saldenlisten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kassenberichte, Lieferscheine, Auftragszettel und Warenbestandsaufnahmen.

Außerdem:

  • Verträge, Reisekostenabrechnungen, Steuerbescheide,

    Eröffnungsbilanzen und zugehörige Organisationsunterlagen

  • Jahresabschlüsse
  • Handelsbücher und Aufzeichnungen, Inventare, Lageberichte

Aus dem Jahr 2011 Unterlagen mit zweijähriger Aufbewahrungsfrist:

  • Unterlagen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn,wie die Arbeitszeiten von allen geringfügig Beschäftigten, sowie von bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern und Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannt sind, weil in diesen Branchen aus Sicht des gesetzgebers eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, wie z. B. im Baugewerbe, Logistikbereich oder in der Gebäudereinigung.

Aus dem Jahr 2013 Unterlagen mit sechsjähriger Aufbewahrungsfrist, wie z. B.:

  • Handelsbriefe und Geschäftskorrespondenz, hierzu gehören die empfangenen wie auch die von Ihrem Unternehmen versandte Korrespondenz

Hinweis: Wir können Sie hier nur auf den Ablauf der Aufbewahrungsfristen bestimmter Unterlagen hinweisen, damit sie Ihr Archiv verjüngen können. Um genaue und umfassende Angaben zu diesem Thema zu erhalten, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Wir übernehmen für die obigen Angaben keine Gewähr, es handelt sich nicht um Rechtsberatung, sondern um einen rein informativen Text.

Tipp: Die IHK München und Oberbayern hat ein Merkblatt zu den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen herausgebracht, das Sie unter dem nachfolgenden Link herunterladen können, um sich genauer zu informieren: Aufbewahrungsfristen

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