Zum 01.01.2019 ist es Pflicht geworden, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) aus November 2017 in allen Stellenausschreibungen umzusetzen: neben Mann und Frau muss in Stellenanzeigen auch das dritte Geschlecht angegeben werden.

Beim „dritten Geschlecht“ handelt es sich um Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Auch der Gesetzgeber muss dem Beschluss des BVG Rechnung tragen, indem er diesem Personenkreis eine passende Eintragungsmöglichkeit im Geburtenregister ermöglicht.

Für Ihre Stellenausschreibungen heißt das, dass es seit dem 01.01.2019 nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht mehr ausreicht, wenn Sie in Ihren Stellenausschreibungen zwei Geschlechter benennen. Sie müssen auch ein drittes aufführen. Einige Unternehmen machen dies schon seit der Beschluss des BVG öffentlich ist. Allerdings gibt es noch keine gesetzliche Regelung, wie das dritte Geschlecht zu benennen ist. Daher wird es derzeit sehr unterschiedlich bezeichnet, etwa mit „i“ für intersexuell, „t“ für transident oder transgender oder „d“ für divers.

Viele Juristen sind sich schon einmal einig, dass das „t“ in jedem Fall falsch ist. Zumeist wird empfohlen, das „d“ für divers zu wählen, da dies am unverfänglichsten erscheint. Insofern sollten sie ab sofort Ihre Stellenausschreibungen um ein Geschlecht erweitern. Uns erscheint es sinnvoll, sich bis auf weiteres für das unverfängliche „d“ zu entscheiden.

Tipp: Nicht nur die Stellenausschreibungen sind von der Problematik des 3. Geschlechts betroffen. Auch Kleiderordungen oder bspw. die Bezeichnung von Sanitärräumen müssen angepasst werden. Denn Sie dürfen nicht vergessen: nach dem AGG wird nicht nur bewusstes Verschulden bestraft, sondern der grundsätzliche Sachverhalt einer Diskriminierung.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter den folgenden Links:
Das dritte Geschlecht in Stellenanzeigen
Arbeitsrechtliche Herausforderungen zum dritten Geschlecht

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